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Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind diese in maschinenlesbaren Formaten und möglichst offen anzubieten. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sind mit Metadaten bereitzustellen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden, nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, soweit Rechte Dritter oder geltendes Recht entgegenstehen.
1Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne…
Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des…
Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen oder nach § 16a des…
1Die Daten werden mit Metadaten und grundsätzlich maschinenlesbar und möglichst offen im Sinne des § 17 zur Verfügung gestellt. 2Die Metadaten werden über ein…
Die notwendige Umwandlung von nicht-digitalen Informationen in ein digitales maschinenlesbares Format erfordert — angesichts der großen Zahl der beteiligten…
Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.