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Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen oder nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen müssen, erfolgt dies in einem offenen Standard und mittels eines maschinenlesbaren, offenen Formates oder einer offenen Schnittstelle.
Die Behörde gewährleistet
die Bereitstellung von grundsätzlich unbearbeiteten Daten,
einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,
die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und
die Möglichkeit der Nutzung.
Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.
die Daten bereits von Dritten als offene Daten im Sinne des § 16a zur Verfügung gestellt werden.
Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist.…
Bei der Reihenfolge und Priorisierung der Veröffentlichung von Daten sollen die Behörden des Landes neben den Vorgaben zur Optimierung von Verwaltungsabläufen…
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die…
Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Daten inklusive der hierzu erforderlichen Informationen und Lizenzierung nach § 3 Absatz 7 sowie die Bewertungen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.