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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe: Für den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABl. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:
Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder
Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder
Fahrtschreiber im Sinne des § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder
sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.