EGRechtÜblV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel EGRechtÜblVVerordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 7Anlage 1 Der Bundesrat hat zugestimmt. § 7