§ 37 Abs. 5 SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
§ 78c Abs. 1 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Nach § 19 Absatz 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die…
Art 289 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
§ 39a SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
Die örtlichen Satzungen gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2006 anzupassen. Die Änderungssatzungen können rückwirkend bis zum…