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Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeindebezirken höchstens bis 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner 350 Euro bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 450 Euro bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner 560 Euro bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner 640 Euro bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner 760 Euro bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohner 880 Euro bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.090 Euro bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.150 Euro bis 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.170 Euro bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.200 Euro bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.230 Euro bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.460 Euro über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1.780 Euro monatlich beträgt.
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die gemäß § 75 Abs. 4 KSVG im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters weitere Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, können auf Beschluss des Gemeinderats eine bis 25 vom Hundert erhöhte Aufwandsentschädigung erhalten.
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern kann neben der Aufwandsentschädigung bei ständiger Inanspruchnahme eines Wohnraums für dienstliche Zwecke eine angemessene Entschädigung für Benutzung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung gewährt werden.
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und 2.