Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher (EhrEntschV) Vom 15. März 1989
Mit der Aufwandsentschädigung sind mit Ausnahme der Fahrkosten die Auslagen, die aus Anlass von Dienstgängen und von Dienstreisen bis zu fünf Stunden entstehen, abgegolten.
§ 7 EhrEntschV
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