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Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
Für die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher ist die von der Gemeinde für den Gemeindebezirk nach den melderechtlichen Vorschriften ermittelte Personenzahl am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres maßgebend.