§ 5 AEntschG SL
Den Kommissions- und Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.
Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der nach dem Saarländischen Reisekostengesetz zugelassenen Wagenklassen ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere um die Gesamtdauer der Reise abzukürzen. Kann wegen besonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden, so werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind.
Bei Benutzung von anderen als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird bei Entfernungen von mehr als fünf Kilometern für jeden, auch angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges, eine Entschädigung in Höhe von 25,1 Cent gewährt.
Tritt ein Kommissions- oder Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.
Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.