§ 9 Abs. 2 SächsKomPauschVOSächsische Kommunalpauschalenverordnung
Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik…
Art. 1 Abs. 1 SN-5401Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß…
§ 3 Abs. 5 KELFG 2014Gesetz Nr. 1837 über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2014 (KELFG 2014) Vom 14. Oktober 2014
Für die Zahl der Einwohner gilt § 21 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes, bezogen auf das Jahr 2013. Endgültig maßgeblich sind hierbei die im Zeitpunkt des…
Art. 1 Abs. 5 SN-1684Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Die Ausgleichsmesszahl eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des betreffenden kommunalen…
§ 2 Abs. 4 SächsInvStärkGSächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz
Maßgebliche Einwohnerzahl ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Jahre 2012 bis 2014 zum Stichtag 31. Dezember. Die maßgebliche Höhe der allgemeinen…