Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes sowie den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in den höheren eichtechnischen Dienst des Saarlandes.
§ 1 EichgDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen