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Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes können unbeschadet des § 35 SLVO zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie nachweislich mindestens zwei Jahre Aufgaben des höheren eichtechnischen Dienstes in der Eichverwaltung des Saarlandes wahrgenommen und sich in dieser Tätigkeit bewährt haben. Abschnitt IV Prüfung