Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen eichtechnischen Dienstes Vom 5. Dezember 2001
Durch die Prüfung sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes ermittelt werden.
§ 19 EichgDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen