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Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung. Die §§ 15 bis 17 Absatz 1 gelten entsprechend.
Beamtinnen und Beamte, welche die Aufstiegsprüfung auch bei Wiederholung nicht bestehen, bleiben in ihrer Laufbahn. Teil 4 Anerkennungsverfahren für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der…
Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung gemäß § 10 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur…
Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.
Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung (§§ 20 bis 34).
Die Anerkennung der Befähigung sowie das Anerkennungsverfahren für die Laufbahn des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes regelt sich nach den…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.