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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
entgegen § 6 Absatz 1 keine oder eine unrichtige Meldung macht,
entgegen § 6 Absatz 2 die in § 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlagen vorlegt,
entgegen § 7 Absatz 1 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
entgegen § 7 Absatz 4 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 die in § 7 Absatz 4 genannten Angaben nicht verfügbar hält oder der Hafenbehörde nicht auf Verlangen vorlegt,
entgegen § 10 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen nicht zulässt oder
entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 5 und 6 keinen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 6 sind die Hafenbehörden und für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 die obere Hafenbehörde im Sinne des § 11.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
§ 12 Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.