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Stellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet.