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Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Namen der für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
die Zahl der gültigen Stimmen,
bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen…
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen;
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu…
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.