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Der Wahlvorstand teilt dem Rat und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.
Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der…
Der Wahlvorstand teilt der Vertretung des Trägers der Sparkasse unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl der Personalversammlung, die…
Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Absatz 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig…
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die…
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen…
Der Wahlausschuss hat sämtliche Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen werden, aber unter Weglassung der Namen der Unterzeichnenden, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.