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Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muß enthalten
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und der gültigen Stimmen,
bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,
bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
die Namen der gewählten Bewerber.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.