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Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag von 25 % zu zahlen. Mehrarbeit ist die Zeit, die über § 4 Satz 1 hinaus geleistet wird.
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 1/163 des Monatsentgelts zuzüglich der nachstehenden Zuschläge gezahlt: Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr) 60 %, Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %, Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %.
Soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt, ist zusätzlich die gesetzliche Vergütung zu zahlen.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag vergütet.