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Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden außer dem effektiven Stundenlohn nachstehende Zuschläge vergütet. Für Mehrarbeit, die die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Satz 1 übersteigt, ist ab der 41. Wochenstunde ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Nachtarbeitsstunden (20.00 bis 6.00 Uhr) sind mit einem Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Nachtarbeitsstunden (20.00 bis 6.00 Uhr), die im Rahmen regelmäßiger Schichtarbeit geleistet werden, sind mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Samstagsarbeitsstunden sind bis einschließlich 15.00 Uhr zuschlagsfrei. Von 15.00 bis 16.00 Uhr ist ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ab 16.00 Uhr ist ein Zuschlag von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 75 % zu bezahlen. Das Gleiche gilt für Heiligabend und Silvester nach 12.00 Uhr. Für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, erhöht sich der Zuschlag auf 125 %. Soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt, ist daneben die gesetzliche Vergütung zu leisten. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.