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Das zusätzliche Urlaubsgeld ist anteilig dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Es ist spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres fällig. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des jeweiligen Entgeltanspruchs für das letzte vereinbarte Berufsjahr eines Verkäufers mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gehaltsgruppe II in § 3 Absatz 2), bezogen auf das jeweilige Gehaltsgruppenschema am Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.