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Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt im 2. und 3. Beschäftigungsjahr 200 Euro, im 4. und 5. Beschäftigungsjahr 250 Euro, ab dem 6. Beschäftigungsjahr 280 Euro.
Beim unterjährigen Ausscheiden vor dem 1. Juni eines Jahres wird kein zusätzlicher Urlaubsgeldanspruch erworben.
Das zusätzliche Urlaubsgeld von Teilzeitbeschäftigten wird anteilig zur Arbeitszeit bemessen.