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Die Sonderzahlung beträgt 62,5 % des zustehenden Tabellenentgelts. Sie muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die am 1. Dezember dem Betrieb mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehört haben.
Ab dem zweiten Jahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Erfüllen der Wartefrist hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel der Sonderzahlung, wie er im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb tätig war.
Die im laufenden Jahr erbrachten Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresprämien, Jahresergebnisbeteiligungen und ähnliche, gelten als Sonderzuwendungen.
Als Sonderzuwendungen gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist, sowie das zusätzliche Urlaubsgeld.