Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Maler- und Lackiererhandwerk Vom 5. Oktober 2023
Die über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
§ 8 MuLAöAufArbb1V SL
§ 8 MuLAöAufArbb1V SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen