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In der Nähe von Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen bauliche Anlagen jeder Art nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn die Anlagen
in einem Abstand von weniger als 60 m von der Mitte des nächsten Gleises entfernt liegen,
bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine 500 m lange Sicht auf Signale oder Wegeschranken beeinträchtigen.
Eine vorherige Zustimmung ist auch erforderlich, wenn in der Nähe der Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Lichtreklamen angebracht oder wesentlich verändert werden, wenn die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt wird oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen besteht.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn und soweit es aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Verhütung von Bränden erforderlich ist.
Bestehende Lichtreklamen, durch die die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen herbeigeführt wird, hat der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu beseitigen oder zu ändern.
Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten Änderungen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 5 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.
Zur Berücksichtigung besonders schwieriger örtlicher Verhältnisse in dicht besiedelten Gebieten können Ausnahmen von den Beschränkungen der Absätze 1 bis 5 zugelassen werden.
Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer/die Eigentümerin insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Fall des Absatzes 6 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.