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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die nach § 20 erforderliche vollziehbare Erlaubnis eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebs vornimmt oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
entgegen Nummer 3.1.3. des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG Seilbahnen mit zu hoher Geschwindigkeit betreibt,
gegen Bestimmungen einer von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 32 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt, soweit diese Bestimmung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Bestimmung vor dem 1. April 1970 erlassen worden ist.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.