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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Bahnen Verordnungen zu erlassen, die
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen und sonstigen Bahnen besonderer Bauart
die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
einheitliche Vorschriften für die Beförderung von Personen und Gütern auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden enthalten,
Art und Umfang der Statistik einheitlich regeln.
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 19 oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.