Gesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen Vom 26. April 1967
Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, sie ordnungsgemäß zu unterhalten und zu erneuern.
§ 4 EisenbG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen