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Das Eisenbahnunternehmen hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit nach Maßgabe der vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien eine Betriebsleitung zu bestellen, die für die ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Weisungen verantwortlich ist. Die Betriebsleitung muss aus mindestens einer Person (Betriebsleiter/in) und aus einer weiteren Person für die Stellvertretung bestehen.
Die Bestellung der Betriebsleitung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn persönliche und fachliche Eignung sowie Betriebserfahrung nachgewiesen sind. Die Bestätigung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden.