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Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist ein Antrag auf Neuerteilung der Genehmigung nicht gestellt, die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf eine/n Dritte/n anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 ist dem Eisenbahnunternehmen für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze. Dritter Abschnitt Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs