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Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen einer Eisenbahn, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, bedürfen der Erlaubnis. Diese wird erteilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebs gewährleistet ist.
Die Erlaubnis wird befristet oder unbefristet verliehen. Die Verkehrsart ist in der Erlaubnis zu bestimmen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Erlaubnisbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
das Eisenbahnunternehmen gegen eisenbahnrechtliche Bestimmungen oder Anweisungen in einem wesentlichen Punkt verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft;
der Betrieb dauernd eingestellt wird;
die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.
Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.