Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz · Abschnitt 2
§ 10 ElekMaschBBBiGAusbVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: