§ 19 ELV
Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
das 40. Lebensjahr vollendet und
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
im gehobenen Dienst zwei Jahre und
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.