§ 6 ELV
Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor, 2. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor, b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.
Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr: Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
Führungs- und Leitungsaufgaben und
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.