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Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann abweichend von § 13 bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
den Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben,
ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens einem Jahr in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, bewährt haben,
in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sich in einer Dienstzeit von mindestens 15 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich auf mindestens zwei Dienstposten, bewährt haben.
Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben ein Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu absolvieren. 3. Höherer Dienst
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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