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Beamtinnen und Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens einem Jahr in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, bewährt haben,
in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sich in einer Dienstzeit von mindestens 15 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.
Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.
Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 19 zugelassen werden. Abschnitt III Schlussvorschriften