§ 7 EnSiGEntschV
Folgen der Hinterlegung
(1)
Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2)
Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3)
Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.