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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Unternehmer auf Antragvorläufig in den Besitz der im Plan bezeichneten Grundstücke einweisen, sobald der Planfeststellungsbeschluss ergangen ist (§ 17 des Enteignungsgesetzes). Auf Antrag eines Beteiligten ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die spätere Feststellung des Grundstückswertes und der Nebenentschädigungen von Bedeutung ist, im Besitzeinweisungstermin oder, wenn das nicht sofort möglich ist, in einem mit kurzer Frist anzuberaumenden neuen Termin, nötigenfalls unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger, schriftlich niederzulegen. Die Niederlegung kann auch elektronisch erfolgen. Dem Besitzer des Grundstücks ist der durch die Einweisung entstandene, nötigenfalls im Rechtsweg festzustellende Schaden zu vergüten. Ist der Eigentümer im Besitz des Grundstücks, so ist ihm die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung vom Tag der Besitzeinweisung an zu verzinsen. Erleidet er einen weiteren Schaden, so ist ihm auch dieser zu ersetzen.
Die Entschädigung (Absatz 1) ist tunlichst bereits in dem Beschluss, durch den der Unternehmer in den Besitz eingewiesen wird, festzustellen. Sie ist dem Besitzer alsbald zu zahlen; wird die Zahlung schuldhaft verzögert,so ist auf den Antrag des Besitzers der Beschluss aufzuheben.
Der Beschluss ist dem Eigentümer und dem Besitzer zuzustellen oder zu Protokoll zu verkünden. Gegen die Entscheidung über eine Entschädigung ist der Rechtsweg gemäß § 25 des Enteignungsgesetzes zulässig.