EnteigVereinfG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 EnteigVereinfG SLGesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren Vom 26. Juli 1922 § 4§ 6 Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 4§ 6