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Ein Prüfungsbewerber oder eine Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Ministerium für Umwelt von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nimmt der Prüfling ohne wichtigen Grund an der Fertigung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten oder an Teilen der praktischen Prüfung nicht teil, sind diese Prüfungsteile mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an einer mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 3) nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die mündliche Ergänzungsprüfung nachzuholen ist.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses