Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Ministerium für Umwelt ein Zeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).
Das Prüfungszeugnis (Anlage 4a, b, c oder d) enthält:
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 Berufsbildungsgesetz“,
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Wohnort des Prüflings,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Prüfungsergebnisse des praktischen und schriftlichen Prüfungsteils,
das Ausfertigungsdatum,
die Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten des Ministeriums für Umwelt,
das Siegel des Ministeriums für Umwelt.
Der oder die Ausbildende erhält eine Mitteilung über das Bestehen der Abschlussprüfung.