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Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und des schriftlichen Prüfungsteils sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Er bezeichnet das Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 21; bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben der praktische und der schriftliche Prüfungsteil das gleiche Gewicht.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tag der letzten Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat und welcher Tag als Tag des Bestehens der Prüfung gilt (Anlage 2).
Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen (Anlage 3). Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.