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Über die bestandene Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüflings,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit dem prüfungsrelevanten Schwerpunkt,
die einzelnen Ergebnisse (Noten und Punkte) und das Gesamtergebnis (Note und Punkte),
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Unterschrift der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle und das Siegel der zuständigen Stelle,
die Einordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen.
Dem Abschlusszeugnis sind auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Prüfling hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
Über die Zwischenprüfung erhalten die oder der Auszubildende beziehungsweise ihre oder seine gesetzliche Vertretungsperson und die Ausbildungsstätte eine Prüfungsbescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 2.