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Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG). Das Hinzuziehen weiterer sachkundiger Personen obliegt dem Prüfungsausschuss.
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sowie ein Lehrer oder eine Lehrerin einer berufsbildenden Schule an (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerium für Umwelt für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
Der oder die Beauftragte der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen wird auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und zuständigen selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Der Lehrer oder die Lehrerin einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde[2] oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Ministerium für Umwelt gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft dieses insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Von der Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).