Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
„Produkt“:der Oberbegriff für
energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/1369,
Personenkraftwagen nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG und
„Verordnung der Europäischen Union“:
die Verordnung (EU) 2017/1369,
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform einer Verordnung auf Grund von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 und
die Verordnung (EU) 2020/740,
„Verbrauchskennzeichnung“:die Kennzeichnung eines Produkts mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise,
„sonstige Produktinformationen“:Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über Kohlenstoffdioxid-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten,
„zusätzliche Angaben“:weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den Kohlenstoffdioxid-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen,
„sonstige Werbeinformationen“:
technisches Werbematerial nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2020/740 und
sonstige Werbung, soweit sie visuell wahrnehmbar ist,
„Hersteller eines Personenkraftwagens“:der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland,
„Händler eines Personenkraftwagens“:jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich Personenkraftwagen nach Nummer 1 Buchstabe b ausstellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet,
„Anbieten“:das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassungen an den Kunden, Errichter oder Endnutzer,
„Ausstellen“:das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Kunden, Errichter oder Endnutzer am Verkaufsort zu Werbezwecken,
„akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle“:eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die über eine Akkreditierung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügt,
„notifizierte Stelle“:eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist,
„öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“:Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung,
„die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden“:die Zollbehörden nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes,
„Tankstelle“:eine Anlage nach Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2023/1804,
„Zapfstelle“:eine Einrichtung nach Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2023/1804,
„Energiekostenvergleich“:die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben,
„Betreiber einer Tankstelle“:eine Stelle nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1804,
„Anbieter einer Hosting-Plattform im Internet“:jede natürliche oder juristische Person, die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet,
„KI-System“:ein System nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689.
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 gelten
für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 und nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und
für Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/740.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
die Verordnung (EU) 2022/2399 und die Bestimmungen zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.