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Für die Durchführung der Prüfung wird von der Schulaufsichtsbehörde[2] eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
ein/eine von der Schulaufsichtsbehörde[2] beauftragter Vorsitzender/beauftragte Vorsitzende,
für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird, zwei Fachprüfer/Fachprüferinnen.
Die Fachprüfer/Fachprüferinnen nach Absatz 1 Nr. 2 müssen beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben und die Lehramtsbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach für die Oberstufe des Gymnasiums besitzen.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Abschnitt II Schriftliche Prüfung