Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erprobung von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Für Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit gilt kein Erprobungserfordernis. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Auf Erprobungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der…
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
der Richterinnen und Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht - als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender…
Die Erprobung kann durch die Wahrnehmung von Aufgaben
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während der Dauer einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und…
Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.