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Die erstmalige Übertragung eines richterlichen oder staatsanwaltlichen Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt eine Erprobung voraus. Dies gilt nicht für die Übertragung des Amts einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht. Eine fiktive Erprobung findet nicht statt.
Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen und den Inhalt der Beurteilung nach Abschluss der Erprobung. In der Rechtsverordnung können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden.
Die erstmalige Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt voraus, dass die Richterin oder der Richter beziehungsweise…
Die Erprobung bei einer Dienststelle nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 setzt die Wahrnehmung von Aufgaben der Justiz- oder Ministerialverwaltung oder von überwiegend…
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erprobung von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der…
Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer…
Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in…
Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.