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Die erstmalige Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts setzt voraus, dass die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt erprobt worden ist. Erprobt ist, wer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu dem Zweck verwendet worden ist, ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für ein Amt nach Satz 1 zu bewerten.
Abweichend von Absatz 1 ist die erstmalige Übertragung der Ämter
der Direktorinnen und Direktoren beziehungsweise Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,
der Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte sowie ihrer ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,
der Richterinnen und Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht - als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - und
der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - als Gruppenleitung bei einer Staatsanwaltschaft -
von dem Erfordernis einer Erprobung mit der Maßgabe ausgenommen, dass für die nachfolgende Übertragung anderer als der vorgenannten Beförderungsämter die Erprobung vorausgesetzt bleibt.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erprobung von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der…
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
für Beförderungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen obersten Bundes- oder Landesbehörde und
Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist ausgehend von dem Gesamturteil eine Prognose der zu erwartenden Eignung im weiteren Sinne für jedes…
Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer…
Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen, die für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.